Vertragsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen von Lebendfischen der Deutschen Teichwirtschaft

herausgegeben vom Verband der Deutschen Binnenfischerei e. V. Nürnberg
November 1998

Die nachstehenden Bedingungen gelten, falls im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, für sämtliche Lieferungen und Leistungen aus Betrieben, die Mitglieder des Verbandes der Deutschen Binnenfischerei e. V. sind.

Sie sind verbindlich, wenn der Lieferant bei Angebot und bei Annahme von Bestellungen sich auf diese Bedingungen bezieht und wenn sie auf dem Angebot deutlich abgedruckt sind.

§1
Sämtliche Angebote sind freibleibend.

Bestätigte Bestellungen für Lieferungen von Fischen aus eigener Aufzucht brauchen nicht ausgeführt werden, wenn die Leistung durch Krankheit oder höhere Gewalt unmöglich geworden ist, oder wenn dadurch bedingt, der Verkäufer seinen gewöhnlichen Eigenbedarf nicht decken kann. In diesem Fall ist der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

§2
Die Fische bleiben bis zur völligen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist jedoch befugt, die Fische auch vor Bezahlung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Macht er davon Gebrauch, tritt er die daraus entstehende Kaufpreisforderung gegen seinen Kunden sicherungsweise an den Verkäufer ab.

§3
Alle Preise verstehen sich ab Hälteranlage zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Preise sind ohne Skontoabzug ab Rechnungsstellung zahlbar. Nach Mahnung sind für jeden angefangenen Monat 1 % Verzugszinsen zu zahlen.

§4
Das Transportrisiko geht zu Lasten des Käufers, wenn er die Fische ab Hälteranlage übernimmt. Es geht zu Lasten des Verkäufers, wenn dieser den Transport zum Käufer übernommen hat. In diesem Falle garantiert der Verkäufer beim Kauf von lebenden Fischen für lebende Ankunft. Bei begründeten Beanstandungen, z. B. aus Transportschäden, hat der Käufer nur Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises, dem Verkäufer ist jedoch freigestellt Ersatz zu liefern.

§5
Bei der Lieferung bleiben Abweichung bis 5 % in Größe und Stückgewicht vorbehalten.

§6
Der Verkäufer sichert zu, dass zur Zeit der Übergabe an den zu liefernden Fischen und in der Aufzucht- bzw. Hälteranlagen, aus der sie geliefert werden, keine Anzeichen einer ansteckenden Krankheit erkennbar waren. Dem Käufer steht es frei, die Fische vor Lieferung von einer sachverständigen Stelle auf seiner Rechnung untersuchen zu lassen: Das Ergebnis muss dem Verkäufer vor Lieferung bekanntgegeben werden.

§7
Wird der Vertrag unter Vollkaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches geschlossen, vereinbaren sie als Gerichtsstand das für den Wohnsitz des Verkäufers zuständige Gericht.